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Satzung des Posaunenchores Eisemroth aus dem Jahre 1930
§ 1
Der Posaunenchor Eisemroth ist gegründet im Jahre 1912 als Abteilung des ev. Männer- und Jünglingsverein. Nach dessen Auflösung in 1928 konstituiert sich der Chor als selbständiger kirchlicher Verein und gibt sich dazu folgende Satzung:
§2
Mitglied des Chores kann jeder konfirmierte Christ der Kirchengemeinde werden, der ein christliches Leben zu führen sich bestrebt.
§3
Die Mitglieder des Chores sind dem ev. Männer-Verein Eisemroth angeschlossen, aus dessen Kasse der Chor jährlich einen angemessenen, von dessen Vorstand festzusetzenden Zuschuss zum Unterhalt der Instrumente erhält. Für Einnahmen und Ausgaben führt der Posaunenchor durch seinen gewählten Kassenwart selbständig Rechnung.
Der Vorstand des Chors gehört gleichzeitig dem Vorstand des Männer-Vereins an.
§4
Der Vorstand bestimmt die Übungsstunden und die Teilnahme an besonderen Festen und Veranstaltungen. Die letzte Entscheidung hierüber liegt bei der Mitgliederversammlung des Chores.
§5
Die Übungsstunden stehen unter der Leitung des gewählten Dirigenten, zu dessen Entlastung im Verhinderungsfall ein stellvertretender Dirigent gewählt wird.
§6
Die Übungsstunden für neueinzutretende und einzulernende Mitglieder leitet ein ebenfalls hierfür bestimmter Dirigent.
§7
Der Instrumentenwart ist verpflichtet, über das gesamte Inventar zu wachen, sämtliche gebrauchten und ruhende Instrumente zu buchen und für eine schonende Behandlung derselben zu sorgen. Durch eigenes Verschulden der Bläser beschädigte Instrumente sind von diesen auf eigene Kosten reparieren zu lassen.
§8
Die Instrumente sind, ausschließlich der persönlich angeschafften, Eigentum des Posaunenchores und fallen bei einer etwaigen Auflösung des Chores, in die Verwaltung der Kirchengemeinde. (Kirchenvorstand!)
Sie dürfen nur zur Ehre Gottes, nie aber zu weltlichen Lustbarkeiten, gebraucht werden.
§9
Ausscheidende Mitglieder haben ihre Instrumente innerhalb 8 Tagen ordnungsgemäß an den Instrumentenwart zurück zu geben.
§10
Jeder Bläser ist gehalten, sich an den Veranstaltungen des Chores mit Treue und Fleiß zu beteiligen, verpflichtet sich ferner zu pünktlicher und regelmäßiger Teilnahme und fügt sich den Beschlüssen des Vorstandes.
§11
Alle gemeinsamen Stunden des Chores werden mit Gottes Wort und Gebet begonnen und geschlossen.
§12
Wir stellen unseren Posaunenchor unter den Schutz und Beistand unseres Herrn und Heilandes Jesus Christus ohne den all unser Tun vergeblich ist.
Eisemroth 1930
Verfaßt von Pfarrer Werner und dem Vorstand:
Karl Blieder
Gustav Hartmann
Gustav Blieder
Adolf Hudel
Ernst Sommer
und anerkannt von allen Bläsern
Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung vom 24.01.1976
Änderung des §2, dahingehend, daß "jeder Christ auch vor der Konfirmation" als Mitglied in den PC aufgenommen werden kann. |